XXL-Landtag verhindern

Quelle: https://www.xxl-landtag-verhindern.de/

Das Bündnis „XXL-Landtag verhindern – für ein schlankes und effizientes Parlament“ kämpft für eine maßvolle Änderung der Landesverfassung, durch die ein weiteres Anwachsen des Bayerischen Landtags verhindern werden soll. Wie aus aktuellen Umfragen hervorgeht, unterstützen die Bürgerinnen und Bürger im Freistaat dieses Ansinnen mit einer deutlichen Mehrheit. Dennoch ranken sich einige Mythen und Fehlinterpretationen rund um das Volksbegehren. Um sie soll es an dieser Stelle gehen.

Ist ein Volksbegehren tatsächlich notwendig?

Ja. Die FDP-Landtagsfraktion hat mit mehreren Initiativen versucht, die Zahl der Abgeordneten im
Bayerischen Landtag zu reduzieren. Diese Initiativen fanden im Landtag keine Mehrheit, sie scheiterten insbesondere an den Regierungsfraktionen der CSU und Freien Wähler. Für die nun angestrebte Änderung der Abgeordnetenzahl in der Bayerischen Verfassung ist eine Beteiligung des Bayerischen Volkes zwingend erforderlich.

 

Wie viele Abgeordnete sitzen denn heute im Bayerischen Landtag?

Derzeit sieht die Bayerische Verfassung vor, dass der Landtag aus 180 Abgeordneten
bestehen soll. Tatsächlich gehören aber 205 Abgeordnete dem Landtag an. Die verfassungsrechtlich vorgesehene Zahl wird also deutlich überschritten. Das liegt an den sogenannten Überhang-und Ausgleichsmandaten, die nötig werden, da die CSU im bestehenden Wahlsystem mehr Direktmandate erhält, als ihr eigentlich an Sitzen zustehen. So entsteht ein XXL-Landtag.

Könnte der Landtag noch größer werden?

Ja. Schon in der nächsten Legislaturperiode ab Oktober 2023 könnte der Bayerische Landtag
noch mehr Abgeordnete umfassen. Berechnungen liegen zwischen 220 und 240 Sitzen!
Dies liegt daran, dass mehr Parteien im Landtag vertreten sind und die Prozentzahlen der CSU
sinken, sie aber nach wie vor viele Direktmandate gewinnt.

Ist die Verkleinerung des Landtags überhaupt erforderlich, der Landtag war doch früher auch schon größer?

Ja, tatsächlich war die gesetzlich vorgegebene Größe des Landtags auch schon einmal größer. Bis 1998 sah das Bayerische Landeswahlgesetz vor, dass der Landtag aus 204 Abgeordneten besteht.

Durch Volksabstimmung im Jahr 1998 hat das Volk aber die Regel-Mandatszahl auf 180 reduziert und dies in die Verfassung geschrieben. Diesen Willen gilt es zu respektieren. Wenn sich nun aber alleine wegen Veränderungen im Parteiensystem der Landtag erneut aufbläht, ist eine gesetzgeberische Verkleinerung notwendig.

Das Volksbegehren hat dabei als Leitgröße die Zahl 160, die für ein funktionierendes Parlament problemlos ausreicht. Ein „Weiter-so“ wollen wir nicht. Denn nachdem jeder Abgeordnete die Steuerzahler Geld kostet, sollte man den Landtag auf seine tatsächlich notwendige Größe reduzieren. Gerade in Zeiten, in denen alle gezwungen sind, über Einsparungen nachzudenken, muss das Parlament eine Vorbildfunktion einnehmen. Vernünftige Selbstbeschränkung statt Selbstbedienung sollte hier das Gebot der Stunde sein.

 

Ist die Arbeitsfähigkeit des Landtags sichergestellt, wenn nur noch 160 Abgeordnete im Landtag sitzen?

Ja. Das ist auch mit das wichtigste Argument für die Reduzierung: Es braucht schlicht keinen größeren Landtag. Auch bei 160 Abgeordneten ist die Handlungsfähigkeit des Landtags gewährleistet.

Andere Landesparlamente sind kleiner und auch arbeitsfähig; der baden-württembergische Landtag
z. B. soll nach der Verfassung 120 Abgeordnete umfassen, der niedersächsische 135. In den nationalen Parlamenten Belgiens und der Niederlande sitzen jeweils nur 150 Abgeordnete.

​Wird sich durch die Reform die Zuteilung der Sitze an die Parteien verändern?
Nein. Auch mit 160 Sitzen gilt weiterhin das Verhältniswahlrecht. Über die Zuteilung der Sitze wird auch künftig das prozentuale Stimmergebnis der Parteien entscheiden.

Wollen die Menschen in Bayern denn überhaupt einen verkleinerten Landtag?

Einer repräsentativen Umfrage zufolge wollen 72 % der Menschen in Bayern eine
Verkleinerung des Landtags. Unter den Wählern der Freien Wähler sind es sogar 79 %; bei
den CSU-Wählern sind 77 % für eine solche Verkleinerung. Die Menschen in Bayern wollen ganz offensichtlich einen schlanken, effizienten und kostenbewussten Landtag.

​Kann ein verkleinerter Landtag tatsächlich zu einem schlankeren Staat beitragen?
Ja, denn jedes Staatsorgan muss hierzu einen Beitrag leisten. Jeder Abgeordnete verursacht jedes Jahr mindestens 300.000 € an unmittelbaren staatlichen Ausgaben; das sind 1.500.000 € in einer fünfjährigen Legislaturperiode. Eine sparsame und effiziente Verwaltung gebietet es, Kosten, die nicht erforderlich sind, einzusparen. Eine Reduzierung der Größe des Landtags ist daher ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einem schlanken Staat.

Werden die Einwohner auch noch angemessen repräsentiert, wenn weniger Abgeordnete im
Landtag sitzen?

Bei den derzeit in der Verfassung vorgesehenen 180 Abgeordneten repräsentiert jeder Abgeordneter im Schnitt ca. 72.300 Einwohner Bayerns. Bei einem auf 160 Abgeordnete reduzierten Landtag wären es 81.400 Einwohner. Das sind zwar deutlich mehr als beispielsweise noch 1950, als 45.100 Einwohner auf einen Abgeordneten kamen. Allerdings werden die Möglichkeiten, wie man mit seinem Abgeordneten in Kontakt treten kann, immer einfacher. Die Digitalisierung ermöglicht eine schnelle und unkomplizierte Kommunikation.

Auch in anderen Bundesländern Deutschlands und in anderen europäischen Staaten werden deutlich mehr Menschen von einem Abgeordneten vertreten. Nimmt man die in der Verfassung vorgesehene Mandatszahl, so repräsentiert ein Abgeordneter in NRW ca. 99.000 Einwohner, in den Niederlanden sind es 116.400 Einwohner je Abgeordneten.

Drückt man mit dem Ansinnen, den Landtag verkleinern zu wollen, nicht fehlende Wertschätzung
gegenüber der Arbeit der Abgeordneten aus?

Nein. Niemand bestreitet, dass sich die Abgeordneten mit Herzblut für die Sache einsetzen. Allerdings rechtfertigt dies nicht einen XXL-Landtag.

Lohnt es sich denn überhaupt, die Zahl der vorgesehenen Abgeordneten in der Verfassung von 180 auf 160 herabzusetzen? Auch dann könnte die Sollgröße überschritten werden.

Ja. Es ist zwar richtig, dass es durch Überhang- und Ausgleichsmandate wieder zu einer Überschreitung der verfassungsrechtlichen Soll-Größe kommen kann. Das hängt stark von den konkreten Wahlergebnissen ab. Bei Beibehaltung der derzeit gültigen Regelung würde der Bayerische Landtag jedoch noch stärker anwachsen. Zudem garantieren Überhang- und Ausgleichsmandate, dass sich der Wählerwille auch in der Sitzverteilung widerspiegelt. Entscheidend ist, dass das Parlament durch das Volksbegehren von vornherein verkleinert wird. Dies führt dann zwangsläufig zu einer Reduzierung der Stimmkreise. Einem XXL-Landtag wird somit in jedem Fall effektiv entgegengewirkt.

Wie entstehen eigentlich Überhang- und Ausgleichmandate?

In Bayern haben die Wählerinnen und Wähler zwei Stimmen. Mit der Erststimme wird ein
Direktkandidat gewählt. Dieser zieht auf jeden Fall in den Landtag ein. Die Zweitstimme wird
für eine Parteiliste abgegeben. Am Ende werden Erst- und Zweitstimme addiert und dann
berechnet, wie viele Sitze einer Partei überhaupt im Landtag zustehen. Hat nun aber eine
Partei mehr Direktkandidaten im Landtag, als ihr nach diesem Anteil zustünden, so nennt man
diese „Überhangmandate“.
Nachdem die CSU in der Vergangenheit sehr viele Direktmandate erhalten hat, die
Gesamtstimmenanteile aber deutlich gesunken sind, besteht die große Wahrscheinlichkeit
vieler Überhangmandate. Beließe es man hierbei, hätte die CSU eine größere Mehrheit, als ihr
rechnerisch zusteht. Daher bekommen die anderen Parteien „Ausgleichsmandate“, um das
richtige Verhältnis im Landtag wieder herzustellen. Das ist der Grund, warum der Landtag bei
den aktuellen Parteientwicklungen immer größer wird. Reduziert man nun die Zahl der zu
vergebenden Sitze, so führt dies in jedem Fall zu einer Dämpfung dieser Effekte. Einem XXL-Landtag wird wirksam begegnet.

Geht die Verwurzelung des Landtags nicht verloren, wenn weniger Abgeordnete direkt gewählt
werden?

Wir wissen, dass die Direktwahl in den Stimmkreisen ein wesentlicher Aspekt der Demokratie ist.
Daran wollen und werden wir auch nichts ändern. Lediglich die Anzahl der Stimmkreise (und damit
auch der direkt gewählten Abgeordneten) wird reduziert. Es ist von einer moderaten Reduzierung von 91 auf 80 Stimmkreise auszugehen. Das verursacht mit Sicherheit keine Entwurzelung des Parlaments. Es bleibt aber dabei, dass in jedem einzelnen Stimmkreis ein Direktmandat vergeben wird.

Führt die Reform zu einer einseitigen Stärkung Oberbayerns?

Nein. Immer wieder wird die Befürchtung geäußert, dass die kleineren Regierungsbezirke ein Mandat an Oberbayern abgeben müssten. Hierbei werden offenbar zwei Phänomene vermengt. Zunächst einmal ist es richtig, dass durch eine Reduzierung der Sollgröße des Landtags natürlich jeder Regierungsbezirk auch Listen- und Direktmandate verlieren würde. Dies trifft jedoch alle Regierungsbezirke gleichermaßen. Denn die 160 Mandate werden – wie auch jetzt – nach der Zahl der wahlberechtigten Einwohner verteilt. Die Repräsentation aller Regierungsbezirke soll nicht verschoben werden. Wichtig ist: Wie viele Mandate jeder Regierungsbezirk erhält, regelt das Landeswahlgesetz. Nach den jetzt geltenden Regeln, deren Änderungen nicht geplant sind, verlöre Oberbayern die meisten Mandate (voraussichtlich sieben von bisher 61). Für die kleinsten Regierungsbezirke ist mit einer Reduzierung von 16 auf 14 Mandate zu rechnen. Wichtig ist zunächst: Diese Zahlen beziehen sich auf die Summe von Listen- und Direktmandaten ohne Ausgleichs- und Überhangmandate. Diese Zahlen sind nicht identisch mit der Zahl der Stimmkreise.

Ein hiervon strikt zu trennendes Phänomen ist die sogenannte „faktische Sperrklausel“. Diese Wirkung ist nicht besonders wahrscheinlich, kann aber z. B. eintreten, wenn in einem Wahlkreis viele Parteien die 5-Prozent-Hürde überschreiten. Das bayerische Wahlsystem sieht vor, dass die Mandatsverteilung innerhalb der Regierungsbezirke (= Wahlkreise) erfolgt. Die Sitze werden dann nach dem geltenden Auszählungsverfahren in der Reihenfolge der Stimmanteile vergeben. Es kann also in speziellen rechnerischen Modellen sein, dass bei einer geringen Menge von zu vergebenden Mandaten die Partei mit gerade einmal 5 % erst dann zum Zug kommt, wenn kein Mandat mehr zur Verfügung steht. Die Auswirkung ist, dass in diesem Regierungsbezirk an die Partei kein Sitz geht, obwohl sie hier über 5 % lag.

Auf die Repräsentation des Regierungsbezirks hat diese faktische Sperrklausel überhaupt keinen Einfluss. Sie bestimmt nur, wer die Mandate erhält, die dem Regierungsbezirk ohnehin zustehen. Eine „Abwanderung“ von Mandaten in andere Regierungsbezirke gibt es durch dieses Phänomen nicht.

Wie sieht es denn mit dem Prinzip der Deckungsgleichheit aus? Geht das verloren?

Das Prinzip der Deckungsgleichheit steht in der Bayerischen Verfassung. Es besagt, dass jeder
Landkreis und jede kreisfreie Stadt einen eigenen Stimmkreis bilden.
Das Volksbegehren will das Prinzip nicht abschaffen, sondern modernisieren und den
Realitäten anpassen. Denn es soll gewährleisten, dass die Abgeordneten des Bayerischen
Landtags auch wirklich alle Landesteile Bayerns abdecken. Das Prinzip sorgt so für eine
ausgewogene regionale Verteilung und eine enge Verwurzelung mit den Menschen in Bayern.
Wir wollen dies erhalten. Auch in Zukunft sollen sich die Stimmkreise weiterhin an den
Grenzen der Landkreise und kreisfreien Städte orientieren. Die bisherige starre Regelung in der
Verfassung ist aber bereits heute nicht einhaltbar. Nur in 21 von 91 Fällen stimmen Landkreis- und
Stimmkreisgrenzen überein! Wir wollen eine moderne und ehrliche Verfassung. Das
Prinzip der Deckungsgleichheit bleibt aber erhalten.

Wird es nicht sehr irritierend für die Bevölkerung, wenn man plötzlich einem ganz anderen Stimmkreis angehören wird?

Welche Bedeutung die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stimmkreis für jeden Einzelnen hat,
muss jeder für sich bewerten. Sicherlich wird es Menschen geben, denen der Neuzuschnitt der
Stimmkreise Sorgen bereitet. Doch das von uns vorgeschlagene System soll eine einmalige
große Reform der Stimmkreise ermöglichen, die dann nicht mehr immer wieder angepasst
werden müssen. Das ist ein Schritt zur verfassungsrechtlich geforderten Stimmkreiskontinuität.
Auch gegenwärtig ist es so, dass Stimmkreiszuschnitte immer wieder geändert werden müssen.
Das hat mit dem Prinzip der Wahlgleichheit zu tun:
Das Landeswahlgesetz (LWG) sieht vor, dass zum Schutz der Wahlgleichheit bei einer
Abweichung der Stimmkreisgröße von 15 % und mehr innerhalb eines Regierungsbezirks eine
Anpassung der Stimmkreisgrenzen vorgenommen werden soll und ab 25 % vorgenommen
werden muss.
In vielen Stimmkreisen ist die Grenze von 15 % bereits weit überschritten. Es ist also ohnehin
Zeit für eine grundlegende Stimmkreisreform, die dann über lange Zeit Bestand haben kann.
Die Verfassungsänderung gibt hierzu die Möglichkeit.
Im Übrigen muss niemand Angst vor einer Stimmkreisreform haben. Am System der
repräsentativen Demokratie und an der Repräsentation aller Landesteile ändert sich hierdurch
nichts.

Ab wann würde die Verkleinerung des Landtags denn gelten?

Die Blockadehaltung der Regierungsfraktionen im Landtag hat dazu geführt, dass der nächste Landtag im Jahr 2023 noch nach dem alten Wahlrecht zusammengesetzt werden wird. Die Reform würde also ab der übernächsten Landtagswahl, voraussichtlich im Jahr 2028 greifen.

Wie läuft das Volksbegehren ab?

In der ersten Phase benötigt das Bündnis mindestens 25.000 Unterstützer für den Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens. Dieser Antrag wird in der Folge beim Bayerischen Innenministerium eingereicht. Nach einer rechtlichen Prüfung wird anschließend der Termin für eine 14-tägige Eintragungsfrist festgelegt. In dieser Zeit müssen mindestens 10 Prozent der Stimmberechtigten ihre Unterstützungsunterschrift direkt in den Rathäusern leisten. Wird dieses Quorum erreicht, kann sich der Landtag dem Gesetzentwurf anschließen. Da wir eine Verfassungsänderung vorschlagen, wird in jedem Fall am Ende das Volk über den Gesetzentwurf im Rahmen eines Volksentscheids entscheiden.